Motorsportausschlüsse: Was der OGH entschieden hat.
Vier Entscheidungen zeigen, dass Versicherungsbedingungen weiter reichen können, als viele Hobby- und Rennfahrer erwarten.
OGH 7 Ob 132/15k: Freies Fahren kann ausgeschlossen sein
Der Versicherte verunfallte am Slovakia Ring bei einer freien Fahrt ohne konkretes Rennen oder Wettbewerbsveranstaltung. Der OGH bestätigte, dass der konkrete Ausschluss auch das bloße Fahren auf Rennstrecken erfasste. Eine unmittelbare Wettbewerbsabsicht war nach diesem Wortlaut nicht erforderlich.
OGH 7 Ob 62/22a: Auch die Trainingsanlage zählt
Der Unfall ereignete sich auf einer Offroad-Anlage mit Hügeln, Kurven, Hindernissen und Sprungmöglichkeiten. Der OGH beurteilte die Anlage als Trainingsanlage für Motorsport. Der Ausschluss galt unabhängig davon, ob gerade ein Rennen oder eine organisierte Fahrtveranstaltung stattfand.
OGH 7 Ob 2/22b: Verbindungswege können Teil der Rennstrecke sein
Der Sturz geschah nicht auf der eigentlichen Enduro-Runde, sondern auf einer Verbindung vom Fahrerlager zur Strecke. Weil dieser Abschnitt motorsporttypische Manöver – insbesondere einen Sprung über einen Hügel – erlaubte und vergleichbare Anforderungen stellte, wurde auch dieser Bereich vom Ausschluss erfasst.
OGH 7 Ob 29/26d: Die Aufwärmrunde gehört zum Wettbewerb
Der Unfall ereignete sich entweder während des Rennens oder in der unmittelbar davor gefahrenen Aufwärmrunde. Der OGH wertete die Aufwärmrunde als untrennbaren Teil des Rennens: Sie diente der Vorbereitung von Fahrer, Motorrad, Bremsen und Reifen sowie der Einschätzung des Streckenzustands.
Was daraus folgt
Auch „freies Fahren“, Hobbybetrieb, eine Trainingsanlage, ein Verbindungsweg oder eine Aufwärmrunde können unter einen Motorsportausschluss fallen. Maßgeblich sind der genaue Wortlaut der Bedingungen und die tatsächliche Nutzung.
Eine normale private Unfallversicherung darf daher nicht ohne Prüfung als ausreichender Schutz für Motocross, Enduro oder Rennstreckentraining angesehen werden. Motorsport sollte ausdrücklich und schriftlich gedeckt sein.
Die Zusammenfassungen geben die Kernaussagen verkürzt wieder und ersetzen weder die Lektüre der Entscheidungen noch eine rechtliche Einzelfallprüfung.